Alle Details finden Sie hier auf unserer Muster-Rechnung bzw. bei den Begriffserklärungen.
Bei der Gas-Rechnung kann es durch die monatliche Ermittlung eines IST-Brennwertes je Brennwertbezirk ab 01.01.2024 in der Abrechnung der Gasanlagen zu einer Verzögerung von bis zu 6 Wochen kommen. Der Brennwert für den Vormonat muss spätestens Monatsmitte des darauffolgenden Monats vorliegen.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Gasbrennwert verzögert sich die Rechnungslegung bei Gas-Rechnungen um bis zu 6 Wochen.
Die messtechnische Erfassung Ihres Gasverbrauchs erfolgt mittels eines Gaszählers in Kubikmetern (m³). Die Verrechnung Ihres Gasverbrauchs erfolgt allerdings in Kilowattstunden (kWh). Damit wird der Energiegehalt Ihres Gasverbrauchs abgerechnet.
Die Umrechnung erfolgt mittels eines Umrechnungsfaktors bzw. der so genannten Zustandszahl (z-Wert). Diese beiden Werte sind von der geographischen Höhe und vom Ort abhängig, an dem Ihr Zähler montiert ist (Innen- oder Außenmontage). Umrechnungsfaktor bzw. Zustandszahl müssen auf Ihrer Gasrechnung vermerkt sein.
Bis Ende 2023 wurde für die Umrechnung ein einheitlicher, meist jährlich verordneter Verrechnungsbrennwert für die jeweiligen Marktgebiete zugrunde gelegt. Aufgrund einer Umstellung der Bestimmung der Brennwerte auf Monatsbasis seit 1. Jänner 2024 ist für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors nun der jeweilige Brennwert des Brennwertbezirkes, in dem sich die Kundenanlage befindet, heranzuziehen.
Durch die monatliche Ermittlung eines IST-Brennwertes je Brennwertbezirk ab 01.01.2024 kann es in der Abrechnung der Gasanlagen zu einer Verzögerung von bis zu 6 Wochen kommen. Der Brennwert für den Vormonat muss spätestens Monatsmitte des darauffolgenden Monats vorliegen.
Für den Lieferantenwechsel selbst werden keine Kosten verrechnet. Die laufenden Netzkosten sind das Entgelt für die
- Bereitstellung,
- Nutzung
- Instandhaltung eines Strom- bzw. Gasnetzes
Für Gas beinhaltet das Netznutzungsentgelt (Arbeits- und Leistungspreis) insbesondere das
- Entgelt für die Messdienstleistung,
- das Netzzutrittsentgelt und
- das Netzbereitstellungsentgelt
Dazu kommt als verbrauchsabhängige Abgabe die Erdgasabgabe.
Zu Ihrer Sicherheit wird das von Natur aus geruchlose Erdgas mit einem Duftstoff versetzt. Sollten Sie diesen charakteristischen Geruch wahrnehmen, bewahren Sie bitte Ruhe und handeln Sie rasch wie folgt:
- Fenster und Türen weit öffnen – lüften
- im Haus keine elektrischen Schalter betätigen (Lichtschalter, Klingel etc.)
- nicht telefonieren, keine offenen Flammen
- Gas-Haupthahn abdrehen – Gaszufuhr unterbrechen
- Nachbarn warnen – dabei unbedingt klopfen, nicht läuten!
- Gefahrenbereich verlassen
- von außerhalb Gasnotruf 128 anrufen
Das Störungshilfepaket AllesSicher Gas gilt für alle gastechnischen Störungen in privaten Gas-Heizungsanlagen und umfasst:
- 24h-Störungshilfe auch am Wochenende und feiertags
- Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage bei Problemen mit Störknopf und Hauptschalter
- Entlüftung des Geräts
- Auffüllen von Wasser
- Wechseln von Gerätesicherungen
- Bereitstellung eines Heizgerätes bei Störungsausfall
- Vermittlung von zuverlässigen und geprüften Installationsbetrieben (EVN PowerPartner) für notwendige Reparaturen
Als EVN-Kund*in können Sie AllesSicher Gas gleich hier bestellen.
Ihre Teilbeträge werden durch eine Hochrechnung ermittelt, die auf standardisierten Lastprofilen basiert und einen Durchschnittswinter zugrunde legt. Dieser „Normalwinter“ basiert auf der durchschnittlichen Anzahl der Heiztage der letzten 10 Jahre. Diese Methode stellt sicher, dass bei extrem kalten Wintern zur hohen Nachverrechnung nicht auch noch hohe Teilbeträge für die folgende Periode in Rechnung gestellt werden. Umgekehrtes gilt natürlich für besonders warme Winter.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz verpflichtet alle Betreiber von Gasanlagen (Eigentümer, Mieter, Pächter), die Anlage auf eigene Kosten wiederkehrend sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. Das vorgeschriebene Intervall beträgt 12 Jahre. Die EVN bietet mit dem Gassicherheitscheck solche Überprüfungen an.
Überprüft wird die Gasdichtheit gemäß ÖVGW Richtlinie G10:
- Regeleinrichtungen: Druckregelgeräte auf äußere Dichtheit, fallweise Gasdruck gemäß den Herstellerangaben
- Gaszähleranlage: Aufstellungsort, äußere Dichtheit
- Geräte und Aufstellbedingungen: Eignung des Aufstellungsraumes (u.a. Größe, Lüftungsöffnung), - Verbrennungsluftzuführung (bei Gaskochgeräten muss die Verbrennungsluft ungehindert Zutritt haben, bei Gasgeräten der Bauart B1 bis 50 kW ist darüber ein Nachweis zu erbringen)
- Abgasabführung (Verbindungsstücke, Strömungssicherung, Abgasklappe, Abgasaustrittswächter, Ventilator etc.), Geräteanschluss (Anschlussleitung, Gassteckdose), Gerät (Zustand, Zündsicherung, Flammenbild sofern technisch möglich), Kennzeichnung (CE/ÖVGW)
Die Gasdichte-Messung wird mit einem elektronischen Messgerät vorgenommen. Die Überprüfung nimmt ca. 1 Stunde in Anspruch. Bei Einfamilienhäusern ist die komplette Kundenleitung enthalten, in Wohnhausanlagen nur die Leitung ab dem Gaszähler. Verteilleitungen und Steigleitungen einer Genossenschaft werden nur nach deren Auftrag geprüft.
Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind befugt:
-Verteilerunternehmen, wenn Ihnen befähigte Personen zur Verfügung stehen
-Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse
-Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse
-Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind
In der Regel ist bei Anlagen in einer Wohnung der Mieter der Betreiber und somit verpflichtet, den Gassicherheitscheck durchführen zu lassen. Das NÖ Gassicherheitsgesetz kennt zwar keine Definition des „Betreibers", nach allgemeinem Verständnis ist das aber derjenige, der die Anlage regelmäßig in Betrieb nimmt, sie also benützt. Bei zentralen Anlagen z.B. im Keller („Gemeinschaftsanlagen“ nach § 3 Mietrechtsgesetz) ist der Vermieter zur Erhaltung der Heizung und somit auch zur Durchführung des Gassicherheitschecks verpflichtet.