Erklärung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investor*innen hinsichtlich einer Verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Die EVN hat sich dem ÖCGK, seit 1. März 2023 in seiner Fassung vom Jänner 2023, vollinhaltlich unterworfen. Der ÖCGK ist unter www.corporate-governance.at abrufbar.
Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die an der Wiener Börse notiert und zum Konsolidierungskreis der EVN gehört. Der von ihr aufgestellte und veröffentlichte Corporate Governance-Bericht ist unter www.buho.at/corporate-governance-bericht abrufbar.
Die Regelkategorien des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen:
- L-Regeln (Legal Requirements) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden.
- C-Regeln (Comply or Explain) sollen eingehalten werden. Eine Abweichung muss erklärt und begründet werden.
- R-Regeln (Recommendations) haben Empfehlungscharakter. Die Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen vollständig beachtet und einhält.
Abweichungen von C-Regeln
Die EVN hält folgende C-Regeln des ÖCGK nicht vollständig ein:
C-Regel 16:
ie Bestimmung, wonach der Vorstand eine*n Vorsitzende*n hat, wird nicht eingehalten. Der Vorstand setzt sich seit dem 1. September 2024 aus drei Mitgliedern zusammen, wobei der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstands wie bisher zum Sprecher des Vorstands ernannt hat. Die Bestellung zum Sprecher des Vorstands ist nicht befristet und folgt der Mandatsdauer.
C-Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wird mit folgenden Ausnahmen von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Ing. Peter Weinelt ist Geschäftsführer der Wiener Stadtwerke GmbH, die insbesondere über ihre Tochterunternehmen teilweise im Wettbewerb zu Tochterunternehmen der EVN steht. Die Vertretung von wesentlichen Anteilseigner*innen im Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich bewährt. Diese Abweichung gilt auf die Dauer der Bestellung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dipl.-Ing. Reinhard Wolf, ist Vorstandsvorsitzender der RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft sowie Vorstandsmitglied der BayWa AG, die auch über Tochterunternehmen punktuelle Geschäftsbeziehungen zum EVN Konzern haben. Die Entscheidung zur Wahl dieser Aufsichtsratsmitglieder wurde in der Hauptversammlung getroffen. Der Vorschlag zur Beschlussfassung wurde vom Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses gemacht. Die Corporate Governance der EVN und die fortgesetzte Praxis im Aufsichtsrat stellen in allen Fällen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte bei konkreten Beschlussfassungen bereits im Vorfeld geklärt werden und in Folge eine rechtskonforme Vorgangsweise sichergestellt wird.