Erklärung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investor*innen hinsichtlich einer Verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Die EVN hat sich dem ÖCGK, seit 1. März 2023 in seiner Fassung vom Jänner 2023, vollinhaltlich unterworfen. Der ÖCGK ist unter www.corporate-governance.at abrufbar.
Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die an der Wiener Börse notiert und zum Konsolidierungskreis der EVN gehört. Der von ihr aufgestellte und veröffentlichte Corporate Governance-Bericht ist unter www.buho.at/corporate-governance-bericht abrufbar.
Die Regelkategorien des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen:
- L-Regeln (Legal Requirements) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden.
- C-Regeln (Comply or Explain) sollen eingehalten werden. Eine Abweichung muss erklärt und begründet werden.
- R-Regeln (Recommendations) haben Empfehlungscharakter. Die Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen vollständig beachtet und einhält.
Abweichungen von C-Regeln
Die EVN hält folgende C-Regeln des ÖCGK nicht vollständig ein:
C-Regel 16: Die Bestimmung, wonach der Vorstand eine*n Vorsitzende*n hat, wird nicht eingehalten. Da der Vorstand vor dem Hintergrund seiner Aufgaben sowie der Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. In diesem Fall ist für einen gültigen Vorstandsbeschluss die ordnungsgemäße Einberufung und Teilnahme beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Ein Mitglied des Vorstands wurde zum Sprecher des Vorstands ernannt. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, gilt unbefristet.
C-Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wird mit einer Ausnahme von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten. Das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Ing. Peter Weinelt ist Geschäftsführer der Wiener Stadtwerke GmbH, die insbesondere über ihre Tochterunternehmen teilweise im Wettbewerb zu Tochterunternehmen der EVN steht. Die Entscheidung zur Wahl dieses Aufsichtsratsmitglieds wurde in der Hauptversammlung getroffen. Der Vorschlag zur Beschlussfassung wurde vom Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses gemacht. Die Vertretung von wesentlichen Anteilseigner*innen im Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich bewährt. Diese Abweichung gilt auf die Dauer der Bestellung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds. Die Corporate Governance der EVN und die fortgesetzte Praxis im Aufsichtsrat stellen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte bei konkreten Beschlussfassungen bereits im Vorfeld geklärt werden und in Folge eine rechtskonforme Vorgangsweise sichergestellt wird.