Ausgelöst durch die Pandemie und den Ukraine-Krieg gab es 2022 massive Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten – davon betroffen auch die Österreichischen Strom- und Gaspreisindizes ÖSPI und ÖGPI. Diese Indizes bildeten, nicht zuletzt aufgrund von Transparenz-Forderungen des VKI, die Grundlage der sogenannten Klassik-Tarife der EVN KG. Dabei handelt es sich um Altverträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden.
In der Zwischenzeit ist die Klausel, um die es hier geht, bei der EVN KG nicht mehr in Verwendung. Sämtliche Verträge, die diese Klausel verwendeten, wurden im 2. Quartal 2023 beendet.
Der Mechanismus hinter dieser Indexpassung war einfach: Jedes Jahr werden die Preise am 01.01. angepasst. Steigt der Index, steigt der Tarif der EVN KG, fällt der Index, fällt der Tarif.
Um die Entwicklungen an den Großhandelsmärkten in diesen dynamischen Zeiten rascher an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben zu können, entschied die EVN KG, ihre AGB auf zwei Umstellungszeitpunkte zu ändern – den 01.09.2022 und danach jeweils zum 01.04. und 01.10. der Folgejahre. Die EVN KG hat sich zum damaligen Zeitpunkt für diese Maßnahme entschieden, um auch Preisvorteile zeitnah an die Kundinnen und Kunden weitergeben zu können. Dieser Schritt und die dazu gehörige Preisanpassung im September 2022 wurden vom VKI kritisiert. In weiterer Folge wurde auch eine Klage eingebracht.
„Aus Sicht der EVN KG entstand für die Kundinnen und Kunden in der Regel kein Schaden“, erläutert EVN KG-Geschäftsführer Herwig Hauenschild. Denn durch die Preisanpassung im September 2022 konnte die wesentlich höhere Anpassung im Jänner 2023 entfallen. Das bedeutet: die Kundinnen und Kunden haben von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zwar einen höheren Preis bezahlt, dafür aber ab 01.01.2023 einen niedrigeren Preis. „Die Kundinnen und Kunden können dies nachrechnen. Wir werden entsprechende Tools dafür auf unserer Website bis Ende April zur Verfügung stellen“, so Hauenschild.
„Die EVN KG wird gegen dieses erstinstanzliche Urteil berufen, um Rechtssicherheit für die Vergangenheit zu erlangen. Laufende Kundenverträge sind von diesem Rechtsstreit nicht betroffen“, so Hauenschild.
In der Zwischenzeit ist die Klausel, um die es hier geht, bei der EVN KG nicht mehr in Verwendung. Sämtliche Verträge, die diese Klausel verwendeten, wurden im 2. Quartal 2023 beendet.
Der Mechanismus hinter dieser Indexpassung war einfach: Jedes Jahr werden die Preise am 01.01. angepasst. Steigt der Index, steigt der Tarif der EVN KG, fällt der Index, fällt der Tarif.
Um die Entwicklungen an den Großhandelsmärkten in diesen dynamischen Zeiten rascher an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben zu können, entschied die EVN KG, ihre AGB auf zwei Umstellungszeitpunkte zu ändern – den 01.09.2022 und danach jeweils zum 01.04. und 01.10. der Folgejahre. Die EVN KG hat sich zum damaligen Zeitpunkt für diese Maßnahme entschieden, um auch Preisvorteile zeitnah an die Kundinnen und Kunden weitergeben zu können. Dieser Schritt und die dazu gehörige Preisanpassung im September 2022 wurden vom VKI kritisiert. In weiterer Folge wurde auch eine Klage eingebracht.
„Aus Sicht der EVN KG entstand für die Kundinnen und Kunden in der Regel kein Schaden“, erläutert EVN KG-Geschäftsführer Herwig Hauenschild. Denn durch die Preisanpassung im September 2022 konnte die wesentlich höhere Anpassung im Jänner 2023 entfallen. Das bedeutet: die Kundinnen und Kunden haben von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zwar einen höheren Preis bezahlt, dafür aber ab 01.01.2023 einen niedrigeren Preis. „Die Kundinnen und Kunden können dies nachrechnen. Wir werden entsprechende Tools dafür auf unserer Website bis Ende April zur Verfügung stellen“, so Hauenschild.
„Die EVN KG wird gegen dieses erstinstanzliche Urteil berufen, um Rechtssicherheit für die Vergangenheit zu erlangen. Laufende Kundenverträge sind von diesem Rechtsstreit nicht betroffen“, so Hauenschild.
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